4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bericht der Gutachterin gebe es zwei Missverständnisse, welche ihr Urteil vermutlich auch beeinträchtigt hätten. Zum einen müsse er richtigstellen, dass er weder in eine (Verkehrs-)Kontrolle geraten sei noch sei er angezeigt worden. Er habe aber im Strassenverkehr nichts Rechtswidriges gemacht. Zum anderen sei es nicht korrekt, dass er in den letzten Monaten vor der Haaranalyse nichts oder nur ganz selten konsumiert habe. Er habe in dieser Zeit regelmässig an den Wochenenden Kokain konsumiert. Der Beschwerdeführer will damit offenbar aufzeigen, dass er in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen.