Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr, dass der vom Beschwerdeführer zugegebene regelmässige Kokainkonsum, der gemäss dem IRMZ bis mindestens Ende August 2019 stark bis sehr stark war, Auswirkungen auf seine Fahreignung hat. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich an das Steuer eines Fahrzeugs in einem Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet.