4. 4.1 Fahrten unter Drogeneinfluss wurden dem Beschwerdeführer bislang keine nachgewiesen. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) sind auch keine Administrativmassnahmen eingetragen. Der Beschwerdeführer räumt jedoch den Konsum von Kokain ein und bezeichnet diesen selber in den letzten drei Monaten vor der Haaranalyse bzw. der verkehrsmedizinischen Untersuchung als regelmässig. Die vom IRMZ vorgenommene chemisch-toxikologische Haaruntersuchung ergab denn auch für den Zeitraum Mitte Mai bis Ende August 2019 eine Kokainkonzentration im Kopfhaar des Beschwerdeführers von 25'000 pg/mg, was einen starken bis sehr starken Kokainkonsum in dieser Zeit belegt.