Aufgrund des nachgewiesenen erheblichen Cocainkonsums sollten auch Gespräche mit einer Fachperson für Suchtfragen absolviert werden, damit sich der Beschwerdeführer mit seinem missbräuchlichen Cocainkonsum auseinandersetzen und die Hintergründe für den Konsum erarbeiten könne. Sobald er diese Bedingungen erfülle, könne im Rahmen der erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse zur Fahreignung Stellung bezogen werden (StVA-act. 5).