Somit müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint werden. Vor einer allfälligen Neubeurteilung der Fahreignung sollte der Beschwerdeführer eine mindestens 6-monatige Drogenabstinenz einhalten. Aufgrund des nachgewiesenen erheblichen Cocainkonsums sollten auch Gespräche mit einer Fachperson für Suchtfragen absolviert werden, damit sich der Beschwerdeführer mit seinem missbräuchlichen Cocainkonsum auseinandersetzen und die Hintergründe für den Konsum erarbeiten könne.