Selbstüberschätzung resp. eine Fehlbeurteilung der Situation. Problematisch sei auch, dass aufgrund der Widersprüche zwischen den objektivierbaren Ergebnissen der Haaranalyse und den eigenanamnestischen Angaben unklar sei, inwieweit sich der Beschwerdeführer über das Ausmass seines Konsums bewusst sei, was die Gefahr von Strassenverkehrsdelikten noch erhöhe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe. Somit müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint werden.