Ein Konsum im näheren zeitlichen Umfeld vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung müsse als Kontrollverlust gewertet werden. Bei Cocain handle es sich um eine Droge mit einem sehr hohen Abhängigkeitspotential. Cocain wirke zentral stimulierend, was sich im Rauschzustand je nach psychischer Konstellation und Persönlichkeit unterschiedlich auswirke. Für den Strassenverkehr relevant sei die stark euphorisierende Wirkung, die mit einer erhöhten Risikobereitschaft, einer Antriebssteigerung, einem Abbau von Hemmungen und einer Aggressionssteigerung einhergehe. Diese Eigenschaften bärgen ein erhebliches Risiko für eine Urteil V 2019 103 9