Somit darf bei allen Suchtvarianten, welche die Fahreignung nachteilig beeinflussen, auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4c, je mit Hinweisen). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem Urteil V 2019 103 7