F. Mit Eingabe vom 20. Januar 2019 (Datum des Poststempels) gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht. Darin führte er aus, er möchte seine Bitte bezüglich Rückgabe des Führerausweises auf "Probe" nochmals erläutern. Es gehe ihm um den "ungetrübten automobilistischen Leumund", der vorliege. In dieser Situation habe er doch das Recht, dem Strassenverkehrsamt, z.B. mit einer wöchentlichen Urin- und Blutprobe, zu beweisen, dass kein Konsum vorliege, wofür er jedoch den Ausweis, eben auf Probe, zurückerhalte. Falls ein positiver Befund vorliege, gebe er den Ausweis sofort ab. Damit habe man eine Win-Win-Situation. Es sei Fakt, dass bis jetzt kein Verschulden vorliege.