Beim Vorliegen einer Abhängigkeit sei der Nachweis einer einjährigen Abstinenz zwingend. Bei einem Kokainmissbrauch und/oder einem verkehrsrelevanten Konsum sei der Nachweis einer mindestens 6-monatigen Abstinenzdauer vor Befürwortung der Fahreignung zu empfehlen (Standards zur Fahreignung von Kokainkonsumenten, Urteil V 2019 103 5