Ein Charakteristikum der Droge Kokain sei die Unvorhersehbarkeit der Rauschauswirkungen, welche zudem nicht steuerbar seien, so dass beim Konsum auch nur einer geringen Kokaindosis von einer erheblichen Verkehrsrelevanz auszugehen sei. Die Ablehnung der Fahreignung sei daher nicht nur beim Vorliegen einer Abhängigkeit, sondern auch beim Vorliegen sowohl eines Kokainmissbrauchs als auch eines gelegentlichen Kokainkonsums zunächst angebracht. Beim Vorliegen einer Abhängigkeit sei der Nachweis einer einjährigen Abstinenz zwingend.