Wenn es dem Beschwerdeführer jedoch selbst im Hinblick auf die für ihn äusserst wichtige Begutachtung vom 10. September 2019 nicht gelungen sei, auf den zeitnahen Konsum von Kokain zu verzichten (bzw. er darauf spekuliert habe, dass dies mit einer Haaranalyse nicht entdeckt werde), erscheine auch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass er unter Kokaineinfluss ein Motorfahrzeug führen werde. Gerade nach dem nachgewiesenen starken bis sehr starken Kokainkonsum im letzten halben Jahr vor der verkehrsmedizinischen Begutachtung erscheine das Gelingen eines sofortigen Konsumstopps jedenfalls nicht von vorneherein als geradezu sicher, wie es der Beschwerdeführer geltend mache.