Beschwerdeführer nicht die gesamte erworbene Menge konsumiert haben wolle, sondern diese teilweise das WC hinuntergespült habe, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da insbesondere der haaranalytisch festgestellte Wert von 25'000 pg/mg Haare aus gutachterlicher Sicht einem starken bis sehr starken Kokainkonsum entspreche. Die hier festgestellte Kokainkonzentration liege sogar im oberen Bereich der im Labor der Universität Zürich untersuchten Haarproben. Ausserdem habe der Beschwerdeführer auch nach der Rapportierung durch die Polizei noch weiter Kokain konsumiert, wenn auch angeblich weniger.