D. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zum einen liege ein anerkannter Kokainkonsum vor. Gemäss seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer Kokain erstmals mit 20 Jahren, allerdings nur sporadisch, konsumiert. Im letzten halben Jahr habe er vermehrt konsumiert, teilweise jedes Wochenende. Aus der polizeilichen Einvernahme ergebe sich ein Ankauf von ca. 32 bis 34 g Kokain, was bei 26 Wochen einem Konsum von über einem Gramm jedes Wochenende entspreche. Dass der Urteil V 2019 103 4