bestünden, welche die Fahreignung einschränken könnten. Erst die Ergebnisse der Haaranalyse, welche aber nur über max. 3–3.5 Monate Auskunft gebe, habe sie dann zu einem 180-Grad-Wechsel ihres Ersteindrucks gebracht. Es gebe aber zwei Missverständnisse in ihrem Bericht, welche ihr Urteil vermutlich auch beeinträchtigt hätten: Sie schreibe, dass er (der Beschwerdeführer) kontrolliert und angezeigt worden sei, was er hier klar richtigstellen müsse: Er sei weder in eine Kontrolle geraten noch viel weniger sei er angezeigt worden. Es habe sich um eine Vorladung als Auskunftsperson gehandelt, und es habe für ihn rein gar nichts Strafrechtliches dabeigehabt.