Zur Begründung seines Entscheids führte das Strassenverkehrsamt aus, aufgrund der Unterlagen der Kantonspolizei St. Gallen (Bericht vom 3. Juli 2019 und Einvernahme vom 20. Juni 2019) hätten sich aufgrund der unterschriftlich anerkannten Konsummengen von Cocain gewisse Zweifel an der Fahreignung von A.________ ergeben. Am 10. September 2019 habe eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei der Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz stattgefunden. Dem entsprechenden Bericht könne entnommen werden, dass die Fahreignung von A.________ im Moment klar nicht befürwortet werden könne.