{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-103_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecde248f82310a13d90b5809b45ab104bd52b742821cc564b5218683740c4075513a6dc457e0c09f086521cb532cecd348b2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde248f82310a13d90b5809b45ab104bd52b742821cc564b5218683740c4075513a6dc457e0c09f086521cb532cecd348b2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_103", "Checksum": "c600883d3bb9d2a332dccf780a278edb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der Beschwerdeführer\nist jedenfalls mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich an das Steuer\neines Fahrzeugs in einem Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr\ngewährleistet.\n\nWas die \"Kooperationsvorschläge\" des Beschwerdeführers betrifft, so kann diesen aus\nden erwähnten Gründen nicht entsprochen werden. Eine wöchentliche Überprüfung\n(sechs Monate lang), ob der Beschwerdeführer Drogen konsumiert hat oder nicht, wäre\neinerseits sowohl für den Beschwerdeführer als auch für das Strassenverkehrsamt mit\neinem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Andererseits ist auch eine wöchentliche\nKontrolle nicht engmaschig genug, um der Gefahr zu begegnen, dass der\nBeschwerdeführer im Rahmen eines Kontrollverlustes ein Motorfahrzeug führt, ohne dafür\ngeeignet zu sein. Um die Fahreignung wieder zu beweisen, ist die Einhaltung einer\nlängeren Drogenabstinenz unumgänglich.\n\n4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bericht der Gutachterin gebe es zwei\nMissverständnisse, welche ihr Urteil vermutlich auch beeinträchtigt hätten. Zum einen\nmüsse er richtigstellen, dass er weder in eine (Verkehrs-)Kontrolle geraten sei noch sei er\nangezeigt worden. Er habe aber im Strassenverkehr nichts Rechtswidriges gemacht. Zum\nanderen sei es nicht korrekt, dass er in den letzten Monaten vor der Haaranalyse nichts\noder nur ganz selten konsumiert habe. Er habe in dieser Zeit regelmässig an den\nWochenenden Kokain konsumiert. Der Beschwerdeführer will damit offenbar aufzeigen,\ndass er in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen.\n\nDie Gutachterin schreibt in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2019 einleitend, der\nBeschwerdeführer sei gemäss einem Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Juli\n2019 wegen Ankaufs und Konsums von Betäubungsmitteln zur Anzeige gebracht worden.\nEs ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dies nicht ganz korrekt ist. Die\nKantonspolizei St. Gallen erklärte dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom\n20. Juni 2019, dass er als Auskunftsperson einvernommen werde, da es sich bei ihm um\n\nUrteil V 2019 103\n11\n\neinen Zufallsfund gemäss Art. 278 StPO handle. Im Zusammenhang mit den\nDrogengeschäften des Hauptbeschuldigten habe er als Drogenabnehmer keine Strafe zu\nerwarten, sofern er nicht im grossen Stil gehandelt habe. Eine Anzeige durch die Polizei ist\ndenn auch vermutlich nicht erfolgt. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass diese\ngeringfügig ungenaue Sachverhaltsfeststellung einen Einfluss auf die Beurteilung durch\ndie Gutachterin hatte. An anderer Stelle stellt diese nämlich fest, die Fahrpraxis des\nBeschwerdeführers sei nicht belastet. Und dass der Beschwerdeführer in eine\nVerkehrskontrolle geraten sei, führte die Gutachterin nirgends an. Der Gutachterin kann\nsomit nicht vorgeworfen werden, sie sei von einem strafbaren Verhalten des\nBeschwerdeführers im Strassenverkehr ausgegangen.\n\nDem Gutachten kann zudem an keiner Stelle entnommen werden, die Gutachterin sei\ndavon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe die letzten drei Monate vor der\nHaaranalyse nichts oder nur selten konsumiert. Im Gegenteil, die Gutachterin gab in ihrem\nBericht die Aussage des Beschwerdeführers wieder, er habe im letzten halben Jahr\nvermehrt Kokain konsumiert, teilweise jedes Wochenende, wenn auch im Anschluss an\nden Polizeirapport nur noch vereinzelt. Das Urinscreening habe einen Kokainkonsum im\nnäheren zeitlichen Umfeld vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung belegt, welcher\nvom Beschwerdeführer auch angegeben worden sei. Zudem verwies die Gutachterin auf\ndie durchgeführte Blutanalyse sowie die vom IRMZ durchgeführte Haaranalyse, welche für\neinen starken bis sehr starken Kokainkonsum spreche. Dem Beschwerdeführer gelingt es\ndamit nicht aufzuzeigen, dass die Gutachterin in ihre Beurteilung wegen eines\nMissverständnisses nicht einbezogen habe, dass er Kokain konsumiert habe und trotzdem\nin der Lage gewesen sei, auf das Auto zu verzichten.\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung\naufgrund seines Drogenmissbrauchs im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung\nabzusprechen ist. Daher sind die vom Strassenverkehrsamt angeordneten\nAdministrativmassnahmen (Sicherungsentzug, Einhaltung einer mindestens 6-monatigen\nDrogenabstinenz entsprechend der Praxis bei Kokainmissbrauch, regelmässige\nGespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen, Durchführung einer erneuten\nverkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung) nicht zu beanstanden, wobei sich der\nBeschwerdeführer primär sowieso nur – aber immerhin – gegen den Führerausweisentzug\nwehrt. Die Beschwerde ist somit unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\nUrteil V 2019 103\n12\n\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23\nAbs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'200.–\nfestgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Einen\nAnspruch auf Parteientschädigung gibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.\n\nUrteil V 2019 103\n13\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n"}