{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-103_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecde248f82310a13d90b5809b45ab104bd52b742821cc564b5218683740c4075513a6dc457e0c09f086521cb532cecd348b2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde248f82310a13d90b5809b45ab104bd52b742821cc564b5218683740c4075513a6dc457e0c09f086521cb532cecd348b2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_103", "Checksum": "c600883d3bb9d2a332dccf780a278edb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der letzte\nKonsum einer kleinen Menge Cocain sei am Wochenende vor der aktuellen Untersuchung\ngewesen. Dies sei nicht so schlau gewesen. Er sei von einer Haaranalyse ausgegangen\nund nicht von einer Urinprobenkontrolle. Mit 18/20 Jahren habe er mal Ecstasy probiert.\nCannabis habe er letztmals vor ca. 20 Jahren konsumiert, dies sage ihm nichts. Er wolle\nzukünftig wieder mehr Sport treiben und auf Cocain verzichten. Es sei eine blöde Mode. Er\nsei aktuell wieder Vater geworden (StVA-act. 5).\n\nDie chemisch-toxikologische Haaruntersuchung zur Überprüfung des Drogenkonsums\ndurch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ergab gemäss dem\nBericht des IRMZ vom 23. September 2019 eine Cocain-Konzentration im Kopfhaar des\nBeschwerdeführers von 25'000 pg/mg für den untersuchten Zeitraum Mitte Mai bis Ende\nAugust 2019. Das IRMZ erklärte, die im vorliegenden Fall festgestellte Cocain-\nKonzentration liege im oberen Bereich der im Labor des IRMZ untersuchten Haarproben.\nWerte dieser Grössenordnung seien ihres Erachtens vereinbar mit einem starken bis sehr\nstarken Cocain-Konsum innerhalb der genannten Zeitperiode (StVA-act. 7).\n\nDie Gutachterin der Verkehrsmedizin Rotkreuz führte in ihrem Bericht vom 22. Oktober\n2019 aus, bei der körperlichen Untersuchung hätten keine verkehrsmedizinisch relevanten\nBefunde erhoben werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in guter physischer\nund psychischer Verfassung befunden. Bei gesamthafter Betrachtung müsse aber davon\nausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Cocainmissbrauch\nbetreibe, wobei er auch noch kurz vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung\nkonsumiert habe. Ein Konsum im näheren zeitlichen Umfeld vor der\nverkehrsmedizinischen Untersuchung müsse als Kontrollverlust gewertet werden. Bei\nCocain handle es sich um eine Droge mit einem sehr hohen Abhängigkeitspotential.\nCocain wirke zentral stimulierend, was sich im Rauschzustand je nach psychischer\nKonstellation und Persönlichkeit unterschiedlich auswirke. Für den Strassenverkehr\nrelevant sei die stark euphorisierende Wirkung, die mit einer erhöhten Risikobereitschaft,\neiner Antriebssteigerung, einem Abbau von Hemmungen und einer Aggressionssteigerung\neinhergehe. Diese Eigenschaften bärgen ein erhebliches Risiko für eine\n\nUrteil V 2019 103\n9\n\nSelbstüberschätzung resp. eine Fehlbeurteilung der Situation. Problematisch sei auch,\ndass aufgrund der Widersprüche zwischen den objektivierbaren Ergebnissen der\nHaaranalyse und den eigenanamnestischen Angaben unklar sei, inwieweit sich der\nBeschwerdeführer über das Ausmass seines Konsums bewusst sei, was die Gefahr von\nStrassenverkehrsdelikten noch erhöhe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass beim\nBeschwerdeführer ein erhöhtes Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss bestehe. Somit\nmüsse die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus\nverkehrsmedizinischer Sicht verneint werden. Vor einer allfälligen Neubeurteilung der\nFahreignung sollte der Beschwerdeführer eine mindestens 6-monatige Drogenabstinenz\neinhalten. Aufgrund des nachgewiesenen erheblichen Cocainkonsums sollten auch\nGespräche mit einer Fachperson für Suchtfragen absolviert werden, damit sich der\nBeschwerdeführer mit seinem missbräuchlichen Cocainkonsum auseinandersetzen und\ndie Hintergründe für den Konsum erarbeiten könne. Sobald er diese Bedingungen erfülle,\nkönne im Rahmen der erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive\nHaaranalyse zur Fahreignung Stellung bezogen werden (StVA-act. 5).\n\n4.\n4.1 Fahrten unter Drogeneinfluss wurden dem Beschwerdeführer bislang keine\nnachgewiesen. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) sind auch keine\nAdministrativmassnahmen eingetragen. Der Beschwerdeführer räumt jedoch den Konsum\nvon Kokain ein und bezeichnet diesen selber in den letzten drei Monaten vor der\nHaaranalyse bzw. der verkehrsmedizinischen Untersuchung als regelmässig. Die vom\nIRMZ vorgenommene chemisch-toxikologische Haaruntersuchung ergab denn auch für\nden Zeitraum Mitte Mai bis Ende August 2019 eine Kokainkonzentration im Kopfhaar des\nBeschwerdeführers von 25'000 pg/mg, was einen starken bis sehr starken Kokainkonsum\nin dieser Zeit belegt. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Strassenverkehrsamt von einem\nKokainmissbrauch auszugehen, mit der naheliegenden Gefahr eines Kontrollverlustes\nbzw. der Gefahr, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte,\nDrogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Dass der Beschwerdeführer\nclean ist und für niemanden eine Gefahr darstellt – wie er das behauptet –, ist zu wenig\nsicher. Nicht einmal am Wochenende vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung\ngelang es ihm auf den Konsum von Kokain zu verzichten, was nicht anders als im Sinne\neines bestehenden Kontrollverlusts interpretiert werden kann, der eine Befürwortung der\nFahreignung klar in Frage stellt. Wie die Gutachterin zutreffend ausführt, ist das\nGefahrenpotenzial von Kokain sehr hoch. Kokain ist im Strassenverkehr auf Grund seiner\nenthemmenden Wirkung noch gefährlicher als Heroin. Bisherige Erfahrungen haben\n\nUrteil V 2019 103\n10\n\n"}