{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-103_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecde248f82310a13d90b5809b45ab104bd52b742821cc564b5218683740c4075513a6dc457e0c09f086521cb532cecd348b2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde248f82310a13d90b5809b45ab104bd52b742821cc564b5218683740c4075513a6dc457e0c09f086521cb532cecd348b2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_103", "Checksum": "c600883d3bb9d2a332dccf780a278edb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherungsentzug des Führerausweises | SVG-Sicherungsentzug"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:02", "Checksum": "282cff930640db220b75172d924140da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 103\nRegeste:\nSicherungsentzug des Führerausweises | SVG-Sicherungsentzug\n\n Das Verwaltungsgericht erwägt:\n\nUrteil V 2019 103\n6\n\n1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April\n1976 (VRG, BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen\nVerwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre\nEntscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den\nRegierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende\nEntschied auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)\nund somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23.\nOktober 2019 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde\nerfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen,\nweshalb sie zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und\nFahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer:\na. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische\nLeistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht\nist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem\nbisherigen Ver-halten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten\nund auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Im Fokus von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG\nstehen die Trunksucht und die Betäubungs- oder Arzneimittelabhängigkeit. Die\nRechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel\nAlkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum\nübermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu\nkontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die\nPerson nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu\ntrennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand\nam motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die\nRechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen bzw. psychotropen Substanzen\nder Drogenabhängigkeit (bzw. der Trunksucht) gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und\nMenge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Somit darf bei allen\nSuchtvarianten, welche die Fahreignung nachteilig beeinflussen, auf fehlende\nFahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,\nAlkohol-, Drogen- bzw. Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu\ntrennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand\nam motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und\n4c, je mit Hinweisen). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem\n\nUrteil V 2019 103\n7\n\nmedizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete\nPersonen, bei denen aber jedenfalls ein Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt, können\ndemnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 129 II 82 E. 4.1;\n124 II 559 E. 3d; Urteil BGer 1C_309/2018 vom 8. März 2019 E. 4; Philippe\nWeissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.\n2015, Art. 16d N. 28).\n\n2.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die\ngesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können\nentzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen\noder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung\nwird einer Person der Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn\nsie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG),\nwie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit. Ein auf\nunbestimmte Zeit entzogener Lern- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen\nwiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen\nist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung\nausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG).\n\n3.\n3.1 Anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vom 20. Juni 2019 durch die\nKantonspolizei St. Gallen gab der Beschwerdeführer zu, dass er gelegentlich Kokain\nkonsumiere. Das könne pro Monat drei Mal sein, es gebe aber auch Jahre, wo er drei\nMal oder gar nichts konsumiert habe. Rückblickend auf das letzte halbe Jahr würde er\nsagen, dass er im Monat durchschnittlich 3–5 Gramm Kokain geschnupft habe. Während\ndes letzten halben Jahres habe er von einem Dealer insgesamt 32–35 Gramm Kokain\nerworben (StVA-act. 2).\n\n3.2 Bei der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom Dienstag, 10. September 2019,\ndurch die Verkehrsmedizin Rotkreuz erklärte der Beschwerdeführer, er habe erstmals mit\n20 Jahren Cocain konsumiert, allerdings nur sporadisch. Er habe Cocain geschnupft. Er\nhabe vorwiegend alleine konsumiert. Er habe aus Lust konsumiert, es sei Genuss\ngewesen. Er habe zum Abschalten konsumiert. Der Konsum habe auch mit Sexualität zu\ntun. Es sei wie ein gutes Glas Wein. Er habe Cocain aber nur selten zusammen mit\nAlkohol konsumiert. Er wolle betonen, dass er kein Suchtmensch sei. Er habe keine\nEntzugserscheinungen gehabt. Im letzten halben Jahr habe er allerdings im Rahmen der\n\nUrteil V 2019 103\n8\n\n"}