{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-103_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecde248f82310a13d90b5809b45ab104bd52b742821cc564b5218683740c4075513a6dc457e0c09f086521cb532cecd348b2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde248f82310a13d90b5809b45ab104bd52b742821cc564b5218683740c4075513a6dc457e0c09f086521cb532cecd348b2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_103", "Checksum": "c600883d3bb9d2a332dccf780a278edb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dass der\n\nUrteil V 2019 103\n4\n\nBeschwerdeführer nicht die gesamte erworbene Menge konsumiert haben wolle, sondern\ndiese teilweise das WC hinuntergespült habe, müsse als Schutzbehauptung gewertet\nwerden, da insbesondere der haaranalytisch festgestellte Wert von 25'000 pg/mg Haare\naus gutachterlicher Sicht einem starken bis sehr starken Kokainkonsum entspreche. Die\nhier festgestellte Kokainkonzentration liege sogar im oberen Bereich der im Labor der\nUniversität Zürich untersuchten Haarproben. Ausserdem habe der Beschwerdeführer auch\nnach der Rapportierung durch die Polizei noch weiter Kokain konsumiert, wenn auch\nangeblich weniger. Als Kontrollverlust zu werten sei sodann auch der Umstand, dass er\nselbst am Wochenende vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung noch Kokain – nach\neigener Angabe lediglich eine kleine Menge – konsumiert habe. Der Beschwerdeführer\nhabe diesbezüglich angegeben, er sei in Bezug auf die verkehrsmedizinische\nUntersuchung von einer Haaranalyse ausgegangen, mit einer Urinprobenkontrolle habe er\nnicht gerechnet. \"Das sei nicht so schlau gewesen\", wie er selber ausführe. Wenn es dem\nBeschwerdeführer jedoch selbst im Hinblick auf die für ihn äusserst wichtige Begutachtung\nvom 10. September 2019 nicht gelungen sei, auf den zeitnahen Konsum von Kokain zu\nverzichten (bzw. er darauf spekuliert habe, dass dies mit einer Haaranalyse nicht entdeckt\nwerde), erscheine auch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass er unter Kokaineinfluss ein\nMotorfahrzeug führen werde. Gerade nach dem nachgewiesenen starken bis sehr starken\nKokainkonsum im letzten halben Jahr vor der verkehrsmedizinischen Begutachtung\nerscheine das Gelingen eines sofortigen Konsumstopps jedenfalls nicht von vorneherein\nals geradezu sicher, wie es der Beschwerdeführer geltend mache. All diese Umstände\nseien in Bezug auf die Fahreignung kritisch zu bewerten und schlössen diese\nnachvollziehbar aus. Definitionsgemäss gehe es bei der Fahreignungsbeurteilung um die\ngenerelle Beurteilung der Eignung zum sicheren Führen eines Fahrzeugs, d.h. es gehe\num die prognostische Einschätzung, inwieweit jemand mehr als jede andere Person der\nGefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere\nFühren nicht mehr gewährleiste. Ein Charakteristikum der Droge Kokain sei die\nUnvorhersehbarkeit der Rauschauswirkungen, welche zudem nicht steuerbar seien, so\ndass beim Konsum auch nur einer geringen Kokaindosis von einer erheblichen\nVerkehrsrelevanz auszugehen sei. Die Ablehnung der Fahreignung sei daher nicht nur\nbeim Vorliegen einer Abhängigkeit, sondern auch beim Vorliegen sowohl eines\nKokainmissbrauchs als auch eines gelegentlichen Kokainkonsums zunächst angebracht.\nBeim Vorliegen einer Abhängigkeit sei der Nachweis einer einjährigen Abstinenz\nzwingend. Bei einem Kokainmissbrauch und/oder einem verkehrsrelevanten Konsum sei\nder Nachweis einer mindestens 6-monatigen Abstinenzdauer vor Befürwortung der\nFahreignung zu empfehlen (Standards zur Fahreignung von Kokainkonsumenten,\n\nUrteil V 2019 103\n5\n\nInaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Medizinischen Fakultät der\nUniversität Zürich, vorgelegt von Andrea Maria Oswald, Zürich, 2007). Vor dem\nHintergrund eines belegten starken bis sehr starken Kokainkonsums und\nwidersprüchlichen eigenanamnestischen Angaben in Relation zu den Ergebnissen der\nHaaranalyse sei von einem Kokainmissbrauch auszugehen und es werde entsprechend\nden einschlägigen verkehrsmedizinischen Empfehlungen vor der positiven Beurteilung der\nFahreignung eine mindestens 6-monatige Drogenabstinenz mit Begleitung durch\nGespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen gefordert. Es sei aus Sicht des\nStrassenverkehrsamts ohne weiteres nachvollziehbar und entspreche der Praxis, dass\nangesichts des Suchtpotentials von Kokain und der hier beobachteten\nBagatellisierungstendenz, was die angebliche Konsummenge bzw. deren Auswirkungen\nanbelange, zuerst ein hinreichend langer Abstinenznachweis erbracht werden müsse,\nbevor die Fahreignung wieder zu befürworten sein werde. Dies entspreche im Übrigen\nauch dem immer noch geltenden Leitfaden \"Verdachtsgründe fehlender Fahreignung\" der\nExpertengruppe Verkehrsmedizin aus dem Jahr 2000, IV. Behebung des\nFahreignungsmangels, S. 121.\n\nE. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer die\nVernehmlassung des Strassenverkehrsamts zur Kenntnisnahme zugestellt und ihm\nmitgeteilt, er könne allfällige Bemerkungen dazu bis zum 13. Januar 2020 einreichen.\n\nF. Mit Eingabe vom 20. Januar 2019 (Datum des Poststempels) gelangte der\nBeschwerdeführer an das Verwaltungsgericht. Darin führte er aus, er möchte seine Bitte\nbezüglich Rückgabe des Führerausweises auf \"Probe\" nochmals erläutern. Es gehe ihm\num den \"ungetrübten automobilistischen Leumund\", der vorliege. In dieser Situation habe\ner doch das Recht, dem Strassenverkehrsamt, z.B. mit einer wöchentlichen Urin- und\nBlutprobe, zu beweisen, dass kein Konsum vorliege, wofür er jedoch den Ausweis, eben\nauf Probe, zurückerhalte. Falls ein positiver Befund vorliege, gebe er den Ausweis sofort\nab. Damit habe man eine Win-Win-Situation. Es sei Fakt, dass bis jetzt kein Verschulden\nvorliege.\n\n"}