{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-103_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_103_5725904a692227324825c1f1a293ecde248f82310a13d90b5809b45ab104bd52b742821cc564b5218683740c4075513a6dc457e0c09f086521cb532cecd348b2?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde248f82310a13d90b5809b45ab104bd52b742821cc564b5218683740c4075513a6dc457e0c09f086521cb532cecd348b2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_103", "Checksum": "c600883d3bb9d2a332dccf780a278edb"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Oktober 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des\nKantons Zug A.________, Jahrgang 1977, den Führerausweis aller Kategorien\n(Sicherungsentzug) und machte die Wiederaushändigung des Ausweises von folgenden\nBedingungen/Auflagen abhängig:\n- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Drogenabstinenz;\n- Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen;\n- Durchführung einer erneuten verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung\nbei der Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz.\n\nWeitere Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung blieben ausdrücklich vorbehalten. Einer\nallfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sofern sie ihr nicht vom\nVerwaltungsgericht ausdrücklich entzogen werde.\n\nZur Begründung seines Entscheids führte das Strassenverkehrsamt aus, aufgrund der\nUnterlagen der Kantonspolizei St. Gallen (Bericht vom 3. Juli 2019 und Einvernahme vom\n20. Juni 2019) hätten sich aufgrund der unterschriftlich anerkannten Konsummengen von\nCocain gewisse Zweifel an der Fahreignung von A.________ ergeben. Am 10. September\n2019 habe eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei der Fachstelle Verkehrsmedizin\nRotkreuz stattgefunden. Dem entsprechenden Bericht könne entnommen werden, dass\ndie Fahreignung von A.________ im Moment klar nicht befürwortet werden könne. Es\nwerde empfohlen, zunächst den Nachweis einer mindestens sechsmonatigen\nDrogenabstinenz sowie eine fachtherapeutische Begleitung zu fordern, bevor die\nFahreignung mittels einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung neu zu\nbeurteilen sei. Aufgrund dieses Berichts sei ein definitiver Entzug des Führerausweises\naller Kategorien (inkl. Spezial- und Unterkategorien) auf unbestimmte Zeit unumgänglich.\nOhne Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz (inkl. Absolvieren von\nregelmässigen Suchtberatungsgesprächen) mit anschliessender Befürwortung der\nFahreignung durch die Fachstelle Verkehrsmedizin Rotkreuz sei es A.________ gestützt\nauf Art. 17 Abs. 3 SVG verwehrt, wieder in den Besitz des Führerausweises zu gelangen.\n\nB. Gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts erhob A.________ am 25.\nNovember 2019 (Datum des Poststempels) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte\nsinngemäss Antrag auf (teilweise) Aufhebung der Verfügung, indem er darum bittet, ihm\nden Führerausweis wieder zukommen zu lassen. Er macht geltend, bei der\nverkehrsmedizinischen Untersuchung am 10. September 2019 habe die Gutachterin klar\nfestgestellt, dass keinerlei Auffälligkeiten, weder körperlicher noch psychischer Natur,\n\nUrteil V 2019 103\n3\n\nbestünden, welche die Fahreignung einschränken könnten. Erst die Ergebnisse der\nHaaranalyse, welche aber nur über max. 3–3.5 Monate Auskunft gebe, habe sie dann zu\neinem 180-Grad-Wechsel ihres Ersteindrucks gebracht. Es gebe aber zwei\nMissverständnisse in ihrem Bericht, welche ihr Urteil vermutlich auch beeinträchtigt hätten:\nSie schreibe, dass er (der Beschwerdeführer) kontrolliert und angezeigt worden sei, was\ner hier klar richtigstellen müsse: Er sei weder in eine Kontrolle geraten noch viel weniger\nsei er angezeigt worden. Es habe sich um eine Vorladung als Auskunftsperson gehandelt,\nund es habe für ihn rein gar nichts Strafrechtliches dabeigehabt. Er habe im\nStrassenverkehr absolut nichts Rechtswidriges gemacht. Dass er die letzten drei Monate\nvor der Haaranalyse nichts oder nur ganz selten konsumiert habe, sei nicht korrekt. Da\nhabe es ein Missverständnis im Bericht der Gutachterin gegeben. Er habe in dieser Zeit\nregelmässig an den Wochenenden Kokain konsumiert, bis zu 1 Gramm pro Wochenende,\nund er sei jeweils zuhause gewesen und habe das Auto nicht benutzt. Diese Phase habe\nihre privaten Gründe gehabt und sei nun abgeschlossen. Er werde als Drogensüchtiger\ndargestellt, der eine Gefahr für den Strassenverkehr darstelle, was er eigentlich ziemlich\nkrass finde. Ohne Führerschein sei er, ehrlich gesagt, ziemlich blöd dran. Er sei sehr\ngerne bereit, mit dem Strassenverkehrsamt zu kooperieren und seine Abstinenz vom\nKokain durch regelmässige Kontrollen (Blut, Urin) zu beweisen. So könne belegt werden,\ndass er clean sei und für niemanden eine Gefahr darstelle. Auch befürworte er\nregelmässige Gespräche mit einer Fachperson für Suchtfragen, er bitte aber darum, ihm\nden Führerausweis wieder zukommen zu lassen. Mit seinen 42 Jahren sei er vernünftig\ngenug, um zu wissen, dass er hier Verantwortung übernehmen und in Zukunft gänzlich auf\nKokain verzichten müsse und auch könne. Er bitte daher das Strassenverkehrsamt darum,\nihm die Chance zu geben, das Gegenteil zu beweisen – eben mit den Proben. Er habe im\nStrassenverkehr nichts verbrochen.\n\nC. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– bezahlte der\nBeschwerdeführer innert Frist.\n\n"}