5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Entscheid der Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle vom 15. Oktober 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 30 OHG i.V.m. § 16 Abs. 3 der Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten kostenlos, wenn die Beschwerde nicht mutwillig erfolgte. Letzteres ist nicht erkennbar, weshalb keine Kosten auferlegt werden. Urteil V 2019 100 12