4.4 Die Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle hat somit zu Recht den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Opferhilfeleistungen verneint. Täter sind hier ausschliesslich D.________ und E.________, und nachdem sich die Urteil V 2019 100 11 Forderungen nicht an diese richten, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus OHG. Ausführungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Notwendigkeit / keine Aussichtslosigkeit, Angemessenheit einer Hilfeleistung) erübrigen sich daher.