Für die direkt aus der Tat erlittene Schädigung wurde der Beschwerdeführer entschädigt, u.a. nach Massgabe des UVG. Der weitergehende Schaden knüpft direkt wiederum an die Täter als natürliche Personen und in direkter Linie an deren persönliche Haftpflichtversicherungen ("andere verpflichtete Person") an. Der Weg über den Arbeitgeber (wo der direkte Konnex über den Arbeitsvertrag besteht, woraus sich dann erst eine Verknüpfung mit den Organen ergibt) oder z.B. via Art. 41 OR (Entstehung einer Obligation durch unerlaubte Handlungen) würde einen Bruch im System der Opferhilferegelung darstellen und nicht mehr mit dem darin verstandenen direkten Zusammenhang mit der Straftat stehen.