Sie hatten keinerlei Weisungen vom Arbeitgeber. Mit der Ausdehnung einer opferhilferechtlichen Haftung auf den Arbeitgeber als juristische Person würde die Verantwortung für die Straftat (nicht für die unerlaubte Handlung!) einem Kollektiv zugeordnet, was nicht vorgesehen ist. Zwar ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, die juristische Person in die Pflicht zu nehmen, jedoch nicht via Opferhilfe, da diese direkt an die Straftat mit einer natürlichen Person als Täter anknüpft. Opferhilfe ist quasi subsubsidiär; es handelt sich um eine Art Rückversicherung. Für die direkt aus der Tat erlittene Schädigung wurde der Beschwerdeführer entschädigt, u.a. nach Massgabe des UVG.