In BGer 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 erwog das Bundesgericht jedoch, zum Kreis der Leistungspflichtigen im Sinne des OHG gehörten neben dem Straftäter die Sozial- und Privatversicherungen. Daraus kann geschlossen werden, dass es sich bei den in Art. 4 Abs. 1 OHG genannten Institutionen um die Sozialversicherungen und bei den anderen verpflichteten Personen um die Privatversicherungen handelt. Weitere primär Leistungspflichtige, insbesondere Arbeitgeber, werden nicht genannt. Soweit ersichtlich finden sich auch keine Urteile, welche die Leistungspflicht des Arbeitgebers als juristische Person im Sinne des OHG vorsehen.