Urteil V 2019 100 10 verurteilt wurden. Letztere sind somit die in Art. 4 Abs. 1 OHG genannten Täter. Art. 4 Abs. 1 OHG erwähnt weiter, dass Leistungen der Opferhilfe gewährt werden, wenn neben der Täterschaft auch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Wer die andere verpflichtete Person oder Institution ist, wird nicht weiter ausgeführt. In BGer 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 erwog das Bundesgericht jedoch, zum Kreis der Leistungspflichtigen im Sinne des OHG gehörten neben dem Straftäter die Sozial- und Privatversicherungen.