Dem Gesetz selber ist nicht zu entnehmen, was genau mit "Täter/Täterin" bzw. "Täterschaft" gemeint ist, bzw. es ist unklar, wie weit das OHG den Kreis zieht, der diese Begriffe umfasst. Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass es sich bei der Täterschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 27. September 2006, bei welchem dem Beschwerdeführer Teile seiner linken Hand abgetrennt wurden, um D.________ und E.________, im Unfallzeitpunkt verantwortliche Geschäftsführer der C.________ AG, und nicht um die Gesellschaft handelt. Art. 102 StGB (Strafbarkeit des Unternehmens) ist hier nicht einschlägig, da von Anfang an D.________ und E.________ strafrechtlich belangt und schliesslich auch