4.3 Art. 4 Abs. 1 OHG sieht vor, dass Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Dem Gesetz selber ist nicht zu entnehmen, was genau mit "Täter/Täterin" bzw. "Täterschaft" gemeint ist, bzw. es ist unklar, wie weit das OHG den Kreis zieht, der diese Begriffe umfasst.