4.2 Für den Beschwerdeführer ist hingegen nicht ersichtlich, weshalb sich das nun beabsichtigte Zivilverfahren nicht direkt aus der Straftat heraus ergeben sollte. Auch sei keine Grundlage für die Behauptung zu finden, lediglich in Verfahren gegen die Täter selbst sei ein Anspruch auf Leistungen nach dem OHG bestehend. Beide vom Beschwerdeführer angerufenen Haftungsgrundlagen (Geschäftsherrenhaftung und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) fussten unmittelbar und direkt auf der begangenen Straftat. Schädigerin und damit auch Täterin sei faktisch die C.___