Der Prozess, den der Beschwerdeführer nun anstrebe und um dessen Kostenübernahme er ersuche, richte sich nicht gegen die Täterschaft, sondern gegen seine ehemalige Arbeitgeberin. Die beiden Haftungsgrundlagen, auf welche sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Zivilprozesses gegen die ehemalige Arbeitgeberin stützen wolle (Art. 55 OR [Geschäftsherrenhaftung] und Art. 328 OR [Fürsorgepflicht des Arbeitgebers]), ergäben sich im opferhilferechtlichen Sinne nicht unmittelbar bzw. direkt aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat. Sie ermöglichten denn auch kein Vorgehen gegenüber den strafbaren Tätern, sondern gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin.