die sich direkt aus der Straftat heraus ergäben (z.B. gegen die Täterschaft). Als Grundvoraussetzung müsse ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Straftat bestehen. Anwaltliche Beratung und Vertretung würde von der Opferhilfe nur übernommen, wenn sich diese direkt aus der opferhilferechtlich relevanten Straftat ergebe. Beim bevorstehenden Zivilprozess bestehe kein direkter Zusammenhang mit einer Straftat. Der Prozess, den der Beschwerdeführer nun anstrebe und um dessen Kostenübernahme er ersuche, richte sich nicht gegen die Täterschaft, sondern gegen seine ehemalige Arbeitgeberin.