13 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG ersucht. Auch wurde das Gesuch nach dem Inkrafttreten des aktuell geltenden OHG eingereicht. Daher kommt für das vorliegende Verfahren das neue Recht zur Anwendung. 4. 4.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe gegenüber der Opferhilfestelle kein Anspruch auf Leistungen, weil die Opferhilfe nur Kosten übernehme, Urteil V 2019 100 9