OHG gilt das bis zum 31. Dezember 2008 geltende Opferhilferecht, mithin das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) sowie die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (aOHV), weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind und für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch keine Entschädigung beantragt, und das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung wurde zurückgezogen bzw. der entsprechende Anspruch ist verwirkt (Art. 16 Abs. 3 aOHG). Hingegen wurde um längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m.