Im Bereich der finanziellen Opferhilfe gilt je nach Art der Leistung eine unterschiedliche Übergangsregelung: Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt das bis zum 31. Dezember 2008 geltende Opferhilferecht, mithin das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) sowie die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (aOHV), weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind und für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden.