soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe) (Abs. 2). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Im zu beurteilenden Fall geht es unter dem Titel "längerfristige Hilfe" um die Übernahme von Kosten eines bevorstehenden Zivilprozesses nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG. Gemäss BGE 141 IV 262 E. 2.4 = Pra 2015 Nr. 98 sowie der Botschaft OHG, BBl 2005 7211 f., umfasst die langfristige Hilfe die