Gemäss Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe) (Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen Urteil V 2019 100 8