2. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe). Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe: a. Beratung und Soforthilfe; b. längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; c. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; d. Entschädigung; e. Genugtuung; f. Befreiung von Verfahrenskosten. Nach Art. 12 Abs. 1 OHG beraten die Beratungsstellen das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Gemäss Art.