Diese Regelung entspricht den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1), wonach gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Als Gesuchsteller und Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde ist somit zu prüfen.