Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BGS 315.1) vollzieht die Sicherheitsdirektion vorläufig die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes und ist bis zum Erlass des kantonalen Einführungsgesetzes Opferhilfestelle. Gemäss § 16 Abs. 1 dieser heute noch gültigen Verordnung beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden gegen Entscheide der Opferhilfestelle. Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden. Diese Regelung entspricht den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;