Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) bestimmen die Kantone eine einzige, von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz, die freie Überprüfungsbefugnis hat. Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BGS 315.1) vollzieht die Sicherheitsdirektion vorläufig die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes und ist bis zum Erlass des kantonalen Einführungsgesetzes Opferhilfestelle.