Selbst wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangen sollte, dass keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens vorliegen sollte, bestünden nach wie vor noch der Genugtuungsanspruch sowie weitere Schadenspositionen des Beschwerdeführers, welche ohne weiteres in einem Zivilprozess erfolgsversprechend geltend gemacht werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der rechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfeleistung nach OHG unangemessen sein solle. E. Die Opferhilfestelle duplizierte am 9. Januar 2020. Auf ihre Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Urteil V 2019 100 7