Ausserdem habe die Suva Zentralschweiz am 5. Januar 2009 eine Integritätsentschädigung im Umfang von Fr. 8'010.–, basierend auf einer Integritätseinbusse von 7,5 %, verfügt. Aus den Ausführungen der Opferhilfestelle gehe hervor, dass der zivilrechtliche Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werde. Selbst wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangen sollte, dass keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens vorliegen sollte, bestünden nach wie vor noch der Genugtuungsanspruch sowie weitere Schadenspositionen des Beschwerdeführers, welche ohne weiteres in einem Zivilprozess erfolgsversprechend geltend gemacht werden könnten.