Entscheidend sei schlicht, dass der Geschädigte – wie in casu – auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einer gesunden Person benachteiligt sei, ein erhöhtes Arbeitslosigkeitsrisiko trage, aufgrund seiner Behinderung Schwierigkeiten haben werde, nach einer Arbeitslosigkeit eine neue und gleichwertige Stelle zu finden, allfällige Beförderungschancen reduziert seien oder der Handicapierte im Vergleich zu einem Gesunden mehr leisten müsse, was sich auf die Erwerbstätigkeit nachteilig auswirken könne. In casu sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer als Folge der Straftat vom 27. September 2006 in diesem Sinne einen Erschwerungsschaden erlitten habe. Ausserdem habe die Suva