Die Erschwerung des Fortkommens sei der Oberbegriff für diejenigen Benachteiligungen, die der Geschädigte als Folge einer Körperverletzung bei der Erzielung von Einkünften erleide. Entscheidend sei schlicht, dass der Geschädigte – wie in casu – auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einer gesunden Person benachteiligt sei, ein erhöhtes Arbeitslosigkeitsrisiko trage, aufgrund seiner Behinderung Schwierigkeiten haben werde, nach einer Arbeitslosigkeit eine neue und gleichwertige Stelle zu finden, allfällige Beförderungschancen reduziert seien oder der Handicapierte im Vergleich zu einem Gesunden mehr leisten müsse, was sich auf die Erwerbstätigkeit nachteilig auswirken könne.