D. In seiner Replik vom 17. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer primär zur Angemessenheit einer Hilfeleistung Stellung und führte dazu Folgendes aus: Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR habe der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die Erschwerung des Fortkommens sei der Oberbegriff für diejenigen Benachteiligungen, die der Geschädigte als Folge einer Körperverletzung bei der Erzielung von Einkünften erleide.