Schadenminderungspflicht) sei die vorliegend beantragte Hilfeleistung im Sinne der Opferhilfe als unangemessen zu beurteilen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Urteil V 2019 100 6 ein Schaden opferhilferechtlich relevant sei, wenn er sich konkret finanziell auswirke. Der sogenannte normative Schaden, der nicht im Sinne der Differenztheorie zu einer Verminderung des Vermögens und damit zu einem effektiven Schaden führe, begründe mithin keinen opferhilferechtlich relevanten Anspruch auf Entschädigung.