Indem der Beschwerdeführer damit bzw. mit dem zivilrechtlichen Prozess 13 Jahre lang zugewartet habe, habe er den urteilenden Behörden nicht nur verunmöglicht, seinen haftpflichtrechtlichen Anspruch zeitnah und unter Berücksichtigung aller Umstände (bspw. mache die Arbeitgeberin offenbar ein erhebliches Selbstverschulden geltend) abzuklären, sondern auch in erheblicher Weise seiner Schadenminderungspflicht entgegengehandelt. In Anbetracht dieser Umstände (kein Schaden bzw. keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Verzicht auf Geltendmachung eines Adhäsionsanspruchs, Zeitablauf von 13 Jahren, Verletzung der