Dass er nun über 13 Jahre nach dem Unfall zivilrechtlich gegen die ehemalige Arbeitgeberin vorgehen wolle, widerspreche dem Sinn und Zweck der Opferhilfe. Diese leiste über die Soforthilfe hinaus zusätzliche (längerfristige) Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert habe und die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen seien (Art. 13 Abs. 2 OHG). Dabei müssten die Gesuche für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe baldmöglichst beantragt werden.