Der Verzicht auf die Geltendmachung von Adhäsionsansprüchen im Strafverfahren müsse folglich nicht, könne aber zu einer Verneinung der opferrechtlichen Ansprüche führen. Weshalb der vorliegend offenbar zumindest zeitweise rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Zivilanspruch dazumal nicht im Strafverfahren geltend gemacht habe, werde vom Beschwerdeführer weder dargelegt, noch sei dies nachvollziehbar. Dass er nun über 13 Jahre nach dem Unfall zivilrechtlich gegen die ehemalige Arbeitgeberin vorgehen wolle, widerspreche dem Sinn und Zweck der Opferhilfe.